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BGW – Schulung Unternehmermodel

Betreuungsformen

Für die gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (Arbeitsschutzbetreuung) gibt es die Wahl: Regelbetreuung oder alternative Betreuung.

 

Welche Betreuungsformen sind möglich?

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 stellt die drei unten genannten Formen zur Auswahl. Der Suchassistent der BGW hilft Ihnen, die Betreuungsformen zu finden, die für ein Unternehmen Ihrer Größenordnung und Beschäftigtenzahl in Frage kommen (www.BGW.de):

Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (bis zu 10 Vollzeit- bzw. 20 Teilzeitbeschäftigte)

Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Alternative bedarfsorientierte Betreuung (möglich für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten in bestimmten Branchen und Regionen)

Sonderfall: Kirchliche Einrichtungen (für viele kirchliche Einrichtungen, beispielsweise Kindergärten in Trägerschaft einer Kirchengemeinde, gilt eine spezielle kirchliche Präventionsvereinbarung)

 

Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

Diese Betreuungsform steht allen Betrieben mit max. 10 Vollzeit- oder 20 Teilzeit-Beschäftigten offen. Der Unternehmer entscheidet selbst, wie viel Betreuung und Beratung er benötigt - eine einfache und wirtschaftliche Option für kleine Unternehmen.

 

Die Grundbetreuung

Jeder Unternehmer muss eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der er die potenziellen Gesundheitsgefahren im Betrieb erfasst, Maßnahmen festlegt, um sie zu beseitigen, und diese dann auch umsetzt. Diese Gefährdungsbeurteilung soll bei allen gravierenden Veränderungen im Betrieb aktualisiert werden, spätestens aber nach fünf Jahren. Dazu ist die Unterstützung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig. Der beauftragte Betriebsarzt muss mit einer Fachkraft kooperieren (beziehungsweise umgekehrt) und sie bei entsprechenden Fragestellungen einschalten. Der Unternehmer muss die Namen beider Arbeitsschutzexperten den Beschäftigten bekannt geben.

Bei besonderen Anlässen

Zusätzlich zur Grundbetreuung braucht der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit nur noch bei besonderen Anlässen eingeschaltet zu werden. Dies sind zum Beispiel:

Neu- und Umbauten

wichtige betriebliche Veränderungen, beispielsweise Einführung von Schichtdiensten, neue Produkte oder Dienstleistungen

Erstellung von Notfall- und Alarmplänen

Gestaltung neuer Arbeitsplätze

Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten

 

Gibt es eine Alternative zu dieser Betreuungsform?

Für bestimmte Branchen und Regionen steht auch die alternative bedarfsorientierte Betreuung offen, bei der der Unternehmer sich selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterbildet. Finden Sie mit dem Suchassistenten der BGW heraus, ob diese Betreuungsform auch für Sie in Frage kommt. www.bgw.de

 

Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Bei der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten beraten und unterstützen der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit das Unternehmen kontinuierlich im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Betreuung besteht aus zwei Bausteinen: Grundbetreuung sowie betriebsspezifische Betreuung.

 

Wie funktioniert die Regelbetreuung?

Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten - abhängig von der Betriebsart - und zwar gemeinsam für den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von der Größe des Betriebes anfallen. In der betriebsspezifischen Betreuung wird darüber hinaus der individuelle Bedarf im Unternehmen untersucht.

Einsatzzeiten und welche Aufgabenfelder unter anderem zu berücksichtigen sind, sind in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Ausführliche Erläuterungen dazu bietet die BGW–Broschüre Informationen zur neuen DGUV Vorschrift 2.

 

Für Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten ist diese Variante der Regelbetreuung die einzig mögliche Betreuungsform. Bei 50 Beschäftigten und weniger steht in bestimmten Branchen und Regionen auch die alternative bedarfsorientierte Betreuung offen, bei der sich der Unternehmer selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterbildet. Finden Sie mit dem BGW– Suchassistenten heraus, ob diese Betreuungsform auch für Sie möglich ist.

 

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Diese Betreuungsform steht Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten in bestimmten Branchen und Regionen offen. Sie ist branchenspezifisch ausgerichtet und bietet viel Flexibilität und Möglichkeiten zur Eigeninitiative, indem sich die Unternehmensleitung selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz qualifiziert.

Wie funktioniert die alternative bedarfsorientierte Betreuung?

 

In Schulungen (6 Lehreinheiten à 45 Minuten) werden Unternehmerinnen und Unternehmer im Gesundheitsschutz und in der Arbeitssicherheit weitergebildet Anschließend nehmen sie an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen teil. Als Schulungsunterlagen dienen die Inhalte unserer Rubrik "Sichere Seiten".

Beratung und Betreuung bei Bedarf ist durch die Betriebsärzte- bzw. ärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des jeweiligen Kooperationspartners sichergestellt.

 

Unternehmen des Friseurhandwerks und Arztpraxen können die jährliche Fortbildungsveranstaltungsvariante im Rahmen der alternativen Betreuung auch mit den Online-Lernangeboten der BGW absolvieren. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an einer Grundschulung bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder -partnerin.

Für welche Branchen wird diese Betreuungsform angeboten?

Die alternative bedarfsorientierte Betreuung gibt es für Friseurbetriebe, Arztpraxen, Apotheken, Tier- und Zahnmedizin, Therapeutische Praxen, Beauty & Wellness, Unternehmen für Schädlingsbekämpfung, Bildung, Beratung & Betreuung, Kinderbetreuungs- und Pflegeeinrichtungen. 

 

Wir kooperieren mit der BGW und können Ihnen alle 3 Betreuungsformen anbieten.

 

 

Allgemeine Fragen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (Arbeitsschutzbetreuung)

 

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Verpflichtung, sich sicherheitstechnisch und betriebsärztlich beraten zu lassen?

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. Auf der Grundlage des ASiG dürfen die Unfallversicherungsträger als Körperschaft öffentlichen Rechts Unfallverhütungsvorschriften zur Konkretisierung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten erlassen (§ 15 Abs. 1 SGB VII). Seit 01.01.2011 regelt die DGUV Vorschrift 2 die Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.

 

Was ist die DGUV Vorschrift 2 und was regelt sie?

 

Seit 01.01.2011 konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergebenden Pflichten und ist die Grundlage für die verschiedenen Betreuungsformen zur Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die Unfallversicherungsträger haben Möglichkeiten der branchengerechten Ausgestaltung der Betreuungsformen, so dass es unterschiedliche Vorschriften bei den Unfallversicherungsträgern gibt, die auf einem gemeinsamen Mustertext basieren.

 

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische (BuS-)Betreuung - muss ich das haben?

 

Ja, bereits ab 1 Mitarbeiter (auch in Teilzeit!) sind Sie als Inhaber für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter während der Arbeitszeit verantwortlich. Bisher war es üblich, die Leistungen für die BuS-Betreuung bei freiberuflichen Anbietern oder Dienstleistungsunternehmen einzukaufen. Je nach Betriebsart und –größe stehen 3 Betreuungsformen zur Auswahl.

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